Der 23. April ist der Welttag des Urheberrechts. Die KERN AG, Sprachendienste weist aus diesem Anlass darauf hin, dass Dolmetschleistungen nur dann audiovisuell aufgezeichnet und wiederabgespielt werden dürfen, wenn eine Zustimmung des Dolmetschers vorliegt, der das Verwertungsrecht am gesprochenen Wort hält. Auftraggeber zahlen in diesem Fall in der Regel ein Zusatzhonorar an den Dolmetscher.
Die Regelungen für Urheber- und Verwertungsrechte sind auch beim Einsatz von Dolmetschern zu beachten: „Wenn unsere Kunden eine Veranstaltung planen, weisen wir sie auf die Verwertungsrechte für das gesprochene Wort des Dolmetschers hin“, sagt Dr. Thomas Kern, Vorstandsmitglied der KERN AG. Denn soll die Dolmetschleistung auf einem Tonträger, im Internet, im Fernsehen oder für den Rundfunk verwendet werden, müssen die Verwertungsrechte im Vorfeld der Veranstaltung übertragen werden. „Ausnahme ist, wenn die Aufzeichnung nur für interne Zwecke verwendet wird, was in der Praxis häufig vorkommt. Als Auftraggeber gehört es in jedem Fall zum guten Ton, den Dolmetscher um eine Einverständnis der Aufzeichnung zu bitten“, so Dr. Thomas Kern weiter.
Zwischen Auftraggeber und Dolmetscher wird eine spezielle Vereinbarung getroffen und eine zusätzliche Honorarleistung vereinbart. Erst dann kann das gesprochene Wort des Dolmetschers aufgezeichnet und auf Abspielmöglichkeiten wiederverwendet werden. Veränderungen am Werk dürfen nur mit Zustimmung des Dolmetschers vorgenommen werden. Der Dolmetscher kann laut Urheberrecht außerdem einfordern, mit Namen genannt zu werden. „Schon im Vorfeld des Dolmetschprojekts sollten Auftraggeber die Übertragung der Verwertungsrechte mitkalkulieren“, so Dr. Thomas Kern. Die KERN AG, Sprachendienste unterstützt ihre Kunden gerne in allen Fragen rund um Verwertungs- und Urheberrechte beim Dolmetschen.
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