Erben müssen fremdsprachliche Urkunden übersetzen lassen

Um Ansprüche auf ein Erbe ohne Testament geltend zu machen, kann es notwendig sein, ausländische Dokumente übersetzen zu lassen. Wenn Erben die Verwandtschaft zum Erblasser durch sogenannte Personenstandsurkunden (zum Beispiel Geburts- oder Heiratsdokumente) nachweisen müssen, dürfen Nachlassgerichte bei ausländischen Urkunden eine Übersetzung aller relevanten Dokumente verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 11 Wx 16/13) in einem aktuellen Urteil.

 

Die Erben müssen die Übersetzung von einem nach dem jeweiligen Landesrecht ermächtigten oder bestellten Übersetzer vornehmen lassen. Eine notarielle Beglaubigung könne dagegen nur dann von den Erben verlangt werden, wenn sich konkrete und anders nicht aufklärbare Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift ergäben, so das Oberlandesgericht.

 

Die vereidigten Fachübersetzer der KERN AG sind gerichtlich ermächtigt, die Vollständigkeit und Richtigkeit von Übersetzungen zu bestätigen und diese bei Bedarf zu beglaubigen. Neben Geburts- oder Heiratsurkunden übersetzen die vereidigten Übersetzer der KERN AG beispielsweise auch Zeugnisse, Führerscheine, medizinische Gutachten oder Verträge.